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ZPÜ USB Stick

Auf Leermedien wie dem USB Stick wird eine sogenannte Leermedienabgabe erhoben. Diese wird verwendet, um die Inhaber der Urheber- und Leistungsschutzrechte zu vergüten, deren Werke üblicherweise auf Leermedien gespeichert werden. Diese Speicherung ist als Privatkopie rechtlich zulässig, gleichwohl sieht der Gesetzgeber hierin einen Anlass, die Rechteinhaber, denen durch eine solche unentgeldliche Kopie ja ein theoretischer Einnahmeverlust entsteht, zu entschädigen. Eine solche Abgabe wird auch auf Kopier- und Brenngeräte erhoben.

Beim Erwerb solcher Produkte z.B. im Supermarkt bemerkt der Endverbraucher nichts von dieser Abgabe, da sie im Endpreis eingerechnet wird. Ist man hingegen nicht Endverbraucher, sondern derjenige, der ein solches Produkt in den Verkehr bringt, ist man verpflichtet, diese Abgabe zu entrichten.

Diese Abgabe wird übrigens auf Leermedien erhoben, auf Medien also, die durch den Nutzer "befüllt", also bespielt werden können. Unter diese Definition fallen USB Sticks in allen Variationen, nicht aber Webkeys, da diese keinen eigenen Speicher besitzen, sondern lediglich auf einen Speicherplatz im Internet verweisen. Infos und Angebote zu Webkeys finden Sie links unter dem entsprechenden Menüpunkt!

Verantwortlich für die Einnahme dieser Gelder ist in Deutschland die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte). Diese beruft sich bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen auf den § 54 des Urheberrechtsgesetzes. Hierin heißt es:

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach §53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Den letzten Punkt hat die ZPÜ jüngst konkretisiert:

"Für USB-Sticks und Speicherkarten im Sinne von Abschnitt 1 dieses Tarifs, die in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG a.F. vorbehalten waren oder die in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wurden oder werden (nachfolgend „Business-Produkte“), entfällt die Vergütungspflicht nach Maßgabe der Regelungen dieses Abschnitts."

Kurzum: USB Sticks, die für firmeninterne Zwecke verwendet werden und dem Endverbraucher nicht als bespielbare Leermedien zur Verfügung gestellt werden, sind vergütungsfrei!

ZPÜ Tarife USB

Die Tarife für USB Sticks und Speicherkarten finden Sie hier:

ZPÜ Tarife USB Stick

Die Abgabe ab 2020 liegt also bei 0,30 EUR netto.

ZPÜ Abgabe USB Sticks

Sofern Sie mit Ihrem Projekt abgabepflichtig sind, können Sie die Abgabe selbst an die ZPÜ entrichten und uns gegenüber einen entsprechenden Nachweis führen, so dass einer Inverkehrbringung in Deutschland nichts im Wege steht. Wenn Sie sich die bürokratischen Formalitäten ersparen möchten können wir die ZPÜ Abgabe auch in Ihrem Namen entrichten. Für diesen Service würden wir eine Pauschale von 30,00 EUR netto / 35,70 EUR brutto erheben.

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