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GEMA Freistellung

Jede Medienproduktion mit Musikinhalt muss, so will es der deutsche Gesetzgeber, der GEMA gemeldet werden. Den Eingang dieser Anmeldung dokumentiert die sogenannte "GEMA Freistellung". Der folgende Text informiert Sie über die verschiedenen Aspekte bezüglich des Erwerbs der GEMA Freistellung:

GEMA Freistellung: Hintergrund

GEMA Freistellung, Lizenzantrag Tonträger & Co.
  Wie Sie an die GEMA Freistellung gelangen

Abwicklung der GEMA Freistellung
  Wie wir Sie von den GEMA Formalitäten befreien

GEMA Freistellung: Hintergrund

Der deutsche Gesetzgeber gesteht der GEMA zu, dass sie und ihre Schwesterorganisationen in aller Welt den überwiegenden Teil des Musikrepertoires verwalten. Ob dies heutzutage tatsächlich noch so behauptet werden kann oder nicht, sei hier dahingestellt. Der Gesetzgeber jedenfalls sieht es so. Man spricht hier vom "GEMA Vorbehalt". Um ihrer Aufgabe im Sinne der von ihr vertretenen Urheber nachkommen zu können, ist es erforderlich, dass sie Kenntnis über jede Veröffentlichung mit Musikinhalt erlangt. Andernfalls hätte sie keine Möglichkeit zu prüfen, ob der zur Vervielfältigung vorgesehene Inhalt das von ihr verwaltete Material tangiert und damit lizenzpflichtig ist oder nicht.

In der Praxis bedeutet dies: jede Medienproduktion mit Musikinhalt ist der GEMA zu melden. Ob es sich dabei um eine Musik CD handelt oder um ein Hörspiel, bei dem Musik lediglich im Hintergrund ertönt, spielt zunächst ebenso wenig eine Rolle wie die Art des Mediums (Vinyl, MC, CD, DVD, Blu-ray...) oder die geplante Auflage - eine Disc oder eine Millionen, die GEMA Freistellung ist obligatorisch zu erwirken. Erst bei der Höhe einer etwaigen Lizenz kommen diese Aspekte zum Tragen. So wird beispielsweise Musik im Hintergrund eines Hörspiels anders (geringer!) zu vergüten sein als eine Musik CD.

GEMA Freistellung: so sieht sie aus

Ob überhaupt eine Lizenzgebühr an die GEMA zu entrichten ist, hängt davon ab, ob das Material gemapflichtig ist. Gemapflichtig ist das Material dann, wenn der oder die Urheber Mitglied(er) der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft sind (das hier Ausgeführte gilt gleichermaßen für die SUISA, AUME und andere Verwertungsgesellschaften im europäischen Ausland!). Ist der Inhalt gemapflichtig fällt eine Lizenzgebühr an. Ist der Inhalt nicht gemapflichtig, also gemafrei, fällt keine Lizenzgebühr an und auch keine Bearbeitungsgebühr oder ähnliches seitens der GEMA.

Nochmal in aller Deutlichkeit: auch dann, wenn der Herausgeber eines Mediums ganz genau weiß, dass die darauf befindliche Musik gemafrei ist (zum Beispiel deswegen, weil er sie selbst geschrieben hat und kein Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft ist), muss auch diese Produktion der GEMA gemeldet werden! Es würde sonst sicher den einen oder anderen geben, der gemapflichtiges Material bewusst oder unbewusst der GEMA verschweigen würde - darum prüft die GEMA lieber selbst nach.

Übrigens geht mit der Anmeldung einer Veröffentlichung keine Mitgliedschaft bei der GEMA einher, auch werden fortan die gemeldeten Titel keineswegs von der GEMA verwaltet. Wer kein GEMA Mitglied werden will muss dies auch nicht werden. Allerdings können dann von der GEMA auch keine Lizenzgebühren z.B. für erfolgtes Airplay erwartet werden.

Da ausnahmslos jede Produktion bei der GEMA gemeldet werden muss gilt dies natürlich auch für GEMA Mitglieder. Deren Repertoir ist grundsätzlich immer lizenzpflichtig - mit 2 Ausnahmen, dazu unten mehr. Wenn ein GEMA Mitglied also eigenes Material veröffentlicht werden will muss er dafür eine GEMA Lizenz erwerben (meist kostet die etwas). Und wenn er die Möglichkeit hätte, eigenes Material zu einer Veröffentlichung beizusteuern, der Herausgeber aber nicht bereit ist, GEMA Gebühren zu bezahlen, so kann das GEMA Mitglied auf deren Erhebung nicht verzichten, die Lizenz wird auch dann fällig, wenn der betroffene Urheber als Mitglied der GEMA darauf verzichten würde.

Dieser Zwang zur Lizensierung kann ein gewichtiges Argument sein, sich gegen eine GEMA Mitgliedschaft zu entscheiden und sollte sorgfältig geprüft werden!

GEMA Freistellung, GEMA Befreiung und Lizenzantrag

Zum Erhalt der GEMA Freistellung muss ein entsprechender Lizenzantrag an die GEMA gerichtet werden. Hierfür gibt es diverse Formulare, die man auf der Seite der GEMA downloaden und ausfüllen kann. Ebenso finden sich hier Übersichten zu den diversen Tarifen. Zu den entsprechenden Seiten der GEMA gelangt man hier.

Die Anmeldung kann alternativ auch direkt online erfolgen.

Im Zuge der Anmeldung gibt man vor allem an, wie die zur Vervielfältigung vorgesehenen Titel heißen und wer Urheber des jeweiligen Stückes ist.
Auf Basis dieser Angabe erfolgt die Zuordnung zum gemapflichtigen oder gemafreien Repertoire. Lediglich für gemapflichtiges Material wird eine Lizenzgebühr erhoben. Deren Höhe richtet sich nach dem Medium selbst (CD, Vinyl...), nach der Art der Veröffentlichung (Musik CD, Hörbuch, Film...) und der Auflage sowie dem Händlerabgabepreis bzw. dem Endkundenpreis.

Bei Nachproduktionen bereits veröffentlichter Titel gibt es eine reduzierte Mindestlizenzgebühr. Ebenso gibt es Preisnachlässe für diejenigen, die regelmäßig Veröffentlichungen gemapflichtigen Materials vornehmen oder Mitglied eines Verbandes sind, der einen entsprechenden Rahmenvertrag mit der GEMA hat, beispielsweise der Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen (VUT).

GEMA Logo

Eine GEMA Befreiung im Sinne einer Befreiung von der Notwendigkeit, eine Veröffentlichung bei der GEMA freistellen zu lassen, gibt es nicht. Hingegen gibt es drei eng gefasste Möglichkeiten, an sich gemapflichtiges Material mit sehr geringen oder sogar ganz ohne Kosten legal und mit Wissen der GEMA veröffentlichen zu können - eine so verstandene GEMA Befreiung existiert also tatsächlich. Die Möglichkeiten für eine solche GEMA Befreiung sind:

  • Mitglieder, die Eigenrepertoire veröffentlichen wollen, haben die Möglichkeit, eine Kleinauflage von max. 500 Stück, von denen wiederum  maximal 100 in den Verkauf gehen, einmalig für eine pauschale Vergütung von 70,00 EUR (im Gegensatz zu mindestens 300 EUR bei einer regulären Lizensierung) vorzunehmen.

  • Ebenso gibt es die Möglichkeit, bereits veröffentlichtes Material ausschließlich zu Promotionzwecken neu und lizenzfrei zu veröffentlichen.

  • Seit dem Jahr 2016 gibt es darüber hinaus die Möglichkeit eine Nicht-kommerzielle Lizenz zu erwerben. Diese setzt u.a. voraus, dass die Veröffentlichung in keinster Weise, auch nicht in Teilen, kommerziell verwertet, also z.B. verkauft wird. Ist dies gegeben und alle Rechteinhaber sind gleichermaßen einverstanden, kann eine NK Lizenz erworben werden, die mit keinen weiteren Kosten verbunden ist. Infos hierzu finden sich hier.

Abgesehen davon gibt es keinerlei Ausnahmen- lediglich eine Fülle von Tarifen und Möglichkeiten. Die gilt es zu erforschen oder man legt deren Berechnung vertrauensvoll in die Hände der GEMA...

Nach Erhalt des passenden und korrekt ausgefüllten Lizenzantrages bearbeitet die GEMA diesen in der Regel innerhalb von höchstens 10 Tagen und schickt anschließend eine Freistellung an den Herausgeber. Diese Freistellung ist an das Presswerk zu senden und dient diesem als Freistellung.

Ohne diese Freistellung darf eine Produktion nicht in den Verkehr gebracht werden, eine Auslieferung ist demnach in der Regel nicht möglich! Es ist daher sehr sinnvoll, die Freistellung möglichst frühzeitig zu veranlassen.

GEMA Freistellung Abwicklung

Wem das alles zu stressig ist und wer keine Lust hat, sich durch ein Formularwust zu arbeiten, kann das leidige Thema "GEMA Freistellung" gerne auch in unsere Hände legen. Im Rahmen einer CD/DVD/Blu-ray Produktion übernehmen wir - sofern dies gewünscht ist - für eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 30,00 EUR netto / 35,70 EUR brutto die leidigen Formalitäten und bearbeiten den Lizenzantrag in Ihrem Namen. Damit ist auch gewährleistet, dass es zu keinerlei Lieferverzögerungen aufgrund einer möglicherweise fehlenden GEMA Freistellung kommen wird.

Wenn Sie sich für diesen Service entscheiden wollen erteilen Sie uns einfach eine Vollmacht, die GEMA Freistellung in Ihrem Namen zu erwirken. Das dafür von der GEMA vorgesehene Formular finden Sie hier zum Download.